Allgemeine Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft
der ProFarm GmbH
(Vermarktung ab Hof)
Stand: 2025
– nachstehend „Abnehmer“ genannt –
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt beziehungsweise vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen dem Anlieferer und dem Abnehmer.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Anlieferers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Abnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, der Abnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt.
Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für den Ankauf und die Vermarktung von Schlachtvieh sowie Nutz- und Zuchtvieh im Rahmen der Tätigkeit des Abnehmers als Vermarktungsunternehmen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
2. Vertragsabschluss
Vereinbarungen über den Ankauf von Vieh können schriftlich, in Textform oder durch übereinstimmendes tatsächliches Handeln der Vertragsparteien geschlossen werden.
Soweit Verträge mit Unternehmern unter dem Vorbehalt einer Bestätigung durch den Abnehmer abgeschlossen werden, ist der Inhalt des schriftlichen oder in Textform übermittelten Bestätigungsschreibens des Abnehmers maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
Auf diese Folge wird der Abnehmer in seinem Bestätigungsschreiben gegenüber Unternehmern besonders hinweisen.
Abweichungen von den getroffenen Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Abnehmers.
3. Anlieferung
Der Abnehmer übernimmt das vom Anlieferer bereitgestellte Vieh zum Zwecke der Vermarktung.
Der Abnehmer verwertet das angelieferte Vieh grundsätzlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Mit der Übergabe der Tiere kann der Abnehmer über die Tiere im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks frei und eigenverantwortlich verfügen.
Der Abnehmer ist berechtigt, nach eigener Entscheidung die weitere Verwertungsart festzulegen. Dies umfasst insbesondere die Verwertung als Schlachtvieh, Nutzvieh oder Zuchtvieh sowie die Weitergabe an Dritte.
Eine Verpflichtung des Abnehmers zu einer bestimmten Verwertungsart besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
3.1 Kommissionsgeschäft
Soweit der Abnehmer im Einzelfall als Kommissionär tätig wird, gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 383 ff. HGB.
Weisungen des Anlieferers hinsichtlich der Verwertung der Tiere werden nur berücksichtigt, soweit diese schriftlich oder in Textform erteilt wurden.
Soweit der Abnehmer als Verkaufskommissionär tätig wird, steht ein zur Sicherung ausbedungener Eigentumsvorbehalt dem Abnehmer treuhänderisch zu. Der Abnehmer ist berechtigt, sämtliche Rechte aus diesem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.
3.2 Pflichten des Anlieferers
Der Anlieferer ist verpflichtet, die Tiere entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den vertraglichen Vereinbarungen bereitzustellen.
Der Anlieferer hat insbesondere sicherzustellen, dass:
- die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
- die gesetzlichen Meldepflichten erfüllt wurden,
- erforderliche Tierpapiere und Nachweise vollständig und richtig vorliegen,
- veterinärrechtliche Anforderungen eingehalten werden,
- tierschutzrechtliche Vorschriften beachtet werden.
Der Anlieferer hat dem Abnehmer alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Vermarktung, Nutzung oder Verwertung der Tiere von Bedeutung sein können.
Dies gilt insbesondere für:
- Erkrankungen,
- Behandlungen mit Arzneimitteln,
- einzuhaltende Wartezeiten,
- besondere Haltungsbedingungen,
- sonstige wert- oder verwertungsrelevante Eigenschaften.
3.3 Zustand und Bereitstellung der Tiere
Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem beziehungsweise nüchternem Zustand bereitzustellen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Bereitstellung hat unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen.
Der Anlieferer ist verpflichtet, nur solche Tiere anzuliefern, die für den vorgesehenen Vermarktungszweck geeignet sind.
Der Anlieferer liefert keine Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen an, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Schlachtvieh
Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt werden.
Der Anlieferer ist verpflichtet, ausschließlich solche Tiere anzuliefern, die den jeweils geltenden tierschutzrechtlichen, veterinärrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Der Anlieferer gewährleistet insbesondere, dass die angelieferten Schlachttiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, die erforderlichen Meldungen vorgenommen wurden und sämtliche für die Vermarktung erforderlichen Unterlagen vollständig und richtig vorliegen.
Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht worden sein. Wurden zugelassene pharmakologisch wirksame Stoffe angewendet, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten eingehalten worden sein.
Der Anlieferer gewährleistet, dass die Tiere keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen aufweisen, die gesetzlich festgelegte Höchstmengen, Beurteilungswerte oder sonstige Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als gesundheitlich bedenklich einzustufen sind.
Der Anlieferer hat den Abnehmer über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die für die Verwertung der Tiere von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere für Erkrankungen, Behandlungen, besondere Haltungsbedingungen oder sonstige Umstände, die Einfluss auf die Vermarktungsfähigkeit oder den Wert der Tiere haben können.
4.1 Bereitstellung und Abholung
Holt der Abnehmer Schlachtvieh ab, erfolgt die Abholung baldmöglichst, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Abholfrist oder ein bestimmter Abholtermin vereinbart wurde.
Der Anlieferer hat die Tiere zum vereinbarten Zeitpunkt in einem transportfähigen Zustand und unter Einhaltung der gesetzlichen tierschutzrechtlichen Anforderungen bereitzustellen.
Große Hitze, Frost oder Frostgefahr sowie sonstige außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, die eine tierschutzgerechte Durchführung des Transportes verhindern oder erheblich beeinträchtigen können, berechtigen den Abnehmer, eine vereinbarte Abholfrist oder einen vereinbarten Abholtermin entsprechend anzupassen oder bis zum Eintritt geeigneter Bedingungen zu verschieben.
Dies gilt insbesondere, soweit eine Anpassung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften über den Transport lebender Tiere erforderlich ist. Der Abnehmer wird den Anlieferer über wesentliche Verzögerungen oder Änderungen unverzüglich informieren.
Der Anlieferer hat sicherzustellen, dass die Tiere ohne vermeidbare Verzögerung verladen werden können und die Verladung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermöglicht wird.
4.2 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung geht bei Schlachtvieh mit Beginn der Verladung auf das Transportfahrzeug des Abnehmers auf diesen über.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Tiere dem Verantwortungsbereich des Anlieferers entzogen und zur Durchführung des Transportes übernommen wurden.
Bis zum Gefahrübergang trägt der Anlieferer die Verantwortung dafür, dass die Tiere ordnungsgemäß gehalten, versorgt und transportfähig bereitgestellt werden.
4.3 Versicherung und nicht versicherte Risiken
Der Abnehmer ist berechtigt, bestimmte Risiken im Zusammenhang mit der Vermarktung und Verwertung der Tiere auf eigene Kosten zu versichern oder durch eigene Schadensvorsorge abzudecken.
Nicht von einer solchen Absicherung umfasst sind Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten beziehungsweise unbekannten verborgenen Mängeln.
Dies betrifft insbesondere Tiere mit Erkrankungen oder Eigenschaften, die einer ordnungsgemäßen Verwertung entgegenstehen können, wie beispielsweise Ebrigkeit, Binnenebrigkeit, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmungen, Seuchen oder sonstige Erkrankungen.
Ebenso nicht umfasst sind Tiere, die zur Sonderschlachtung oder aufgrund eines Krankheitsverdachts angeliefert werden und denen nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung nach den lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften die Schlachterlaubnis versagt wird.
Nicht umfasst sind ferner Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 70 kg sowie Tiere, die aufgrund amtlicher Fleischprobenuntersuchungen oder anderer gesetzlich vorgeschriebener Untersuchungen beanstandet werden.
4.4 Folgen bei Beanstandungen und fehlender Verwertbarkeit
Die durch die Schlachtung, Untersuchung, Sonderbehandlung oder Entsorgung der vorstehend genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit hierfür nicht öffentliche Stellen oder sonstige Dritte eintreten.
Der dem Abnehmer erteilte Schlachtauftrag beziehungsweise Entsorgungsauftrag gilt in diesen Fällen als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt.
Werden Tiere oder Schlachtkörper aufgrund amtlicher oder gesetzlich vorgeschriebener Untersuchungen beanstandet, haftet der Anlieferer für sämtliche hieraus entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
Der Abnehmer ist bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung berechtigt, die Schlachtkörper entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verwerten oder entsorgen zu lassen, ohne zuvor die Zustimmung oder Weisung des Anlieferers einzuholen.
Der Anlieferer erkennt die Ergebnisse amtlicher beziehungsweise gesetzlich vorgeschriebener Untersuchungen als maßgebliche Grundlage für die weitere Behandlung und Abrechnung an.
4.5 Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern
Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung der Schlachtkörper erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den hierfür vorgesehenen amtlichen und anerkannten Verfahren.
Die Ausschlachtung, Bewertung und gegebenenfalls erforderliche Schnittführung erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den im jeweiligen Vermarktungsweg geltenden Vorgaben.
Maßgeblich für die Abrechnung der angelieferten Schlachttiere sind insbesondere das festgestellte Schlachtgewicht, die ermittelte Klassifizierung sowie die sonstigen für die Bewertung maßgeblichen Merkmale.
Der Anlieferer erkennt die durch den zuständigen Schlachtbetrieb, die Klassifizierungsstelle oder sonstige hierzu befugte Stelle vorgenommenen Feststellungen als Grundlage der Abrechnung an, soweit nicht nachgewiesen wird, dass diese Feststellungen fehlerhaft erfolgt sind.
Der Abnehmer ist berechtigt, die für die Abrechnung erforderlichen Daten aus den entsprechenden Unterlagen und Meldesystemen zu übernehmen.
4.6 Abrechnung von Schlachttieren
Die Abrechnung der angelieferten Schlachttiere erfolgt nach dem festgestellten Schlachtgewicht und dem ermittelten Schlachtwert auf Grundlage der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
Soweit für bestimmte Tierarten, Vermarktungswege oder Qualitätsprogramme besondere Abrechnungsgrundlagen vereinbart wurden, gelten diese ergänzend.
Der Abnehmer ist berechtigt, die Abrechnung anzupassen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die zugrunde gelegten Daten oder Voraussetzungen unrichtig waren oder sich aufgrund amtlicher Untersuchungen, nachträglicher Feststellungen oder gesetzlicher Vorgaben Änderungen ergeben.
Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund von Beanstandungen, fehlenden Voraussetzungen für die Verwertung oder sonstigen vom Anlieferer zu vertretenden Umständen eine Änderung des ursprünglich zugrunde gelegten Verwertungserlöses eintritt.
4.7 Preisabschläge und Mindererlöse
Der Abnehmer ist berechtigt, bei der Abrechnung Mindererlöse aufgrund von Mängeln oder wertmindernden Eigenschaften der Tiere beziehungsweise Schlachtkörper zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere bei Rissen, verdeckten Schäden, Parasitenbefall, Operationen, Verletzungen, Qualitätsabweichungen oder sonstigen Umständen, die zu einer Verringerung des erzielbaren Verwertungserlöses führen.
Die Berücksichtigung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Auswirkungen sowie nach den jeweils geltenden gesetzlichen und branchenüblichen Bewertungsmaßstäben.
Weitergehende Ansprüche des Abnehmers bleiben unberührt, soweit der Anlieferer die Ursache der Mindererlöse zu vertreten hat.
4.8 Kommissionsweise Verwertung und Selbsteintritt
Soweit der Abnehmer bei der Verwertung von Schlachttieren im Einzelfall als Kommissionär tätig wird, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über das Kommissionsgeschäft gemäß §§ 383 ff. HGB.
Bei einer kommissionsweisen Verwertung steht ein zur Sicherung ausbedungener Eigentumsvorbehalt dem Abnehmer treuhänderisch zu. Der Abnehmer ist berechtigt, sämtliche Rechte aus diesem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.
Soweit Schäden oder Risiken durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge des Abnehmers abgedeckt sind, erfolgt die Abwicklung durch Selbsteintritt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
5. Nutz- und Zuchtvieh
Der Anlieferer verpflichtet sich, dem Abnehmer nur solches Nutz- und Zuchtvieh anzuliefern, das den vereinbarten Anforderungen hinsichtlich Gesundheit, Herkunft und Nutzungseignung entspricht.
Das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh muss eine normale Gesundheit, bei Zuchtvieh eine normale Zuchttauglichkeit sowie die erforderliche Seuchenfreiheit aufweisen.
Die Tiere müssen aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand stammen, soweit dies nach den jeweils geltenden veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
Der Anlieferer gewährleistet, dass ihm keine Mängel oder besonderen Umstände bekannt sind, die die Nutzungsmöglichkeit, die Zuchteignung oder den wirtschaftlichen Wert der Tiere wesentlich beeinträchtigen.
5.1 Angaben des Anlieferers zu Nutz- und Zuchtvieh
Der Anlieferer ist verpflichtet, dem Abnehmer alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung, Vermarktung oder weitere Verwendung der Tiere von Bedeutung sind.
Dies betrifft insbesondere gesundheitliche Einschränkungen, bekannte Zuchtmängel, Fruchtbarkeitsprobleme, besondere Behandlungen oder sonstige wertbeeinflussende Eigenschaften.
Der Anlieferer gewährleistet insbesondere, dass die Tiere frei sind von wesentlichen Mängeln, die ihrer vorgesehenen Nutzung entgegenstehen.
Hierzu zählen insbesondere Binnenebrigkeit, Zwitterbildung, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall sowie vergleichbare erhebliche gesundheitliche oder zuchtrelevante Einschränkungen.
5.2 Gefahrübergang bei Nutz- und Zuchtvieh
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung geht im Bereich Nutz- und Zuchtvieh mit der Übergabe der Tiere auf den Abnehmer über.
Bei der Vermarktung über Auktionen geht die Gefahr mit dem Zuschlag auf den Abnehmer über, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Mit dem Gefahrübergang übernimmt der Abnehmer die Verantwortung für die weitere Haltung, Versorgung und Verwendung der Tiere.
5.3 Gewährleistung und Ansprüche des Abnehmers
Für Rechte und Ansprüche des Abnehmers gelten, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften.
Der Anlieferer haftet insbesondere, wenn er ihm bekannte Mängel verschweigt, unrichtige Angaben zu Eigenschaften der Tiere macht oder gegen gesetzliche Anforderungen verstößt.
Gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Abnehmers bleiben unberührt.
6. Rechnungserteilung und Gutschriftverfahren
Soweit zwischen dem Abnehmer und dem Anlieferer nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung der vom Abnehmer übernommenen Tiere im Gutschriftverfahren.
Der Abnehmer erstellt über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer nach Abschluss der für die Abrechnung erforderlichen Feststellungen übersandt oder ausgehändigt wird.
Der Anlieferer ist verpflichtet, die ihm erteilte Gutschrift unverzüglich nach Erhalt auf ihre sachliche und rechtliche Richtigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zugrunde gelegten Tierdaten, der ausgewiesenen Gewichte, der Klassifizierung, der vorgenommenen Abzüge sowie der umsatzsteuerlichen Behandlung.
Beanstandungen gegen die Gutschrift oder den darin ausgewiesenen Umsatzsteuersatz sind dem Abnehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gutschrift schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung des Anlieferers, gilt die vom Abnehmer erteilte Gutschrift hinsichtlich der Abrechnungsgrundlagen als anerkannt, soweit gesetzlich zulässig.
Der Anlieferer bleibt verpflichtet, die Gutschrift auch nach Ablauf dieser Frist auf ihre Richtigkeit zu prüfen und den Abnehmer unverzüglich zu informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, die eine Berichtigung erforderlich machen.
6.1 Umsatzsteuerliche Verpflichtungen des Anlieferers
Der Anlieferer ist verpflichtet, dem Abnehmer sämtliche für eine zutreffende steuerliche Behandlung erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen.
Der Anlieferer hat insbesondere einen Wechsel seiner Besteuerungsart oder sonstige Änderungen seiner umsatzsteuerlichen Verhältnisse unverzüglich gegenüber dem Abnehmer anzuzeigen.
Ist der Anlieferer zum offenen Ausweis von Umsatzsteuer nicht berechtigt und weist der Abnehmer in der Gutschrift dennoch Umsatzsteuer aus, ist der Anlieferer verpflichtet, den entsprechenden Betrag an den Abnehmer zu erstatten.
Dies gilt auch für Umsatzsteuerbeträge, die in der Gutschrift zu hoch ausgewiesen wurden.
Der Abnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, eine berichtigte Gutschrift zu erstellen.
Verletzt der Anlieferer seine Mitteilungspflichten und entstehen dem Abnehmer hierdurch Schäden oder zusätzliche Kosten, haftet der Anlieferer nach den gesetzlichen Vorschriften.
Dies umfasst insbesondere Kosten, die durch nachträgliche Änderungen von Abrechnungen, steuerliche Korrekturen oder sonstige erforderliche Anpassungen entstehen.
7. Kontokorrent
Soweit zwischen dem Abnehmer und dem Anlieferer eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, können sämtliche gegenseitigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent eingestellt werden.
Für das Kontokorrentkonto gelten die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB.
Die in das Kontokorrent eingestellten Forderungen des Abnehmers werden mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Abnehmer erteilt dem Kontoinhaber regelmäßig eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt.
Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt.
Der Abnehmer wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses auf diese Rechtsfolge besonders hinweisen.
Die gesetzlichen Rechte der Parteien, insbesondere bei berechtigten Einwendungen, bleiben unberührt.
8. Haftung
Der Abnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Einkaufsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Schadensersatzansprüche des Anlieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt insbesondere bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei einer Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Abnehmer nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Abnehmers.
Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Anlieferers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Abnehmer ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufzurechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Der Anlieferer kann gegenüber Forderungen des Abnehmers nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, vom Abnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Anlieferer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht geltend machen.
Gesetzliche Rechte des Anlieferers bleiben hiervon unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den vom Anlieferer gelieferten Tieren sowie an sonstigen Waren, die der Anlieferer dem Abnehmer überlässt, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises vorbehalten, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
Der Abnehmer verwahrt die Vorbehaltsware für den Anlieferer.
Mit der Übergabe der Tiere ist der Abnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen der vereinbarten Vermarktung zu nutzen und zu verwerten. Dies umfasst insbesondere die Weitergabe, Veräußerung oder sonstige Vermarktung der Tiere im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb.
Der Anlieferer ist damit einverstanden, dass die Tiere entsprechend dem Geschäftsmodell des Abnehmers weitervermarktet werden.
10.1 Verarbeitung, Vermischung und Verbindung
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Abnehmers oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwirbt der Anlieferer Miteigentum an der dadurch entstehenden einheitlichen Sache.
Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen vermischten, vermengten oder verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung.
Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt der Anlieferer Eigentum beziehungsweise Miteigentum an der neuen Sache in dem Umfang, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der übrigen Bestandteile entspricht.
Der Abnehmer verwahrt die entstandene neue Sache für den Anlieferer.
10.2 Weiterveräußerung und Abtretung von Forderungen
Der Abnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern oder anderweitig zu verwerten.
Dies gilt insbesondere für die Weitervermarktung von Tieren an Schlachtbetriebe, Viehkäufer oder sonstige Abnehmer.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Abnehmer ist nicht zulässig.
Der Abnehmer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Anlieferer ab, soweit dies zur Sicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich ist.
Dies gilt auch für Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder im Zusammenhang mit dieser entstehen.
Soweit der Abnehmer Waren veräußert, an denen der Anlieferer aufgrund Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung lediglich Miteigentum erworben hat, tritt der Abnehmer bereits jetzt einen Teilbetrag der entsprechenden Forderung in Höhe des Miteigentumsanteils des Anlieferers an diesen ab.
10.3 Einziehungsermächtigung
Der Abnehmer bleibt berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anlieferer ordnungsgemäß nachkommt und kein Fall vorliegt, der den Widerruf dieser Ermächtigung rechtfertigt.
Der Anlieferer ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug eingetreten ist, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, Zahlungseinstellung vorliegt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter durchgeführt werden.
Nach Widerruf der Einziehungsermächtigung ist der Abnehmer verpflichtet, dem Anlieferer die erforderlichen Informationen über die abgetretenen Forderungen mitzuteilen und auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen.
Der Anlieferer ist in diesem Fall berechtigt, die Abtretung gegenüber den Schuldnern offenzulegen.
Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, wird der Anlieferer die Abtretung nicht offenlegen.
10.4 Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen des Anlieferers insgesamt um mehr als 10 %, ist der Anlieferer verpflichtet, auf Verlangen des Abnehmers Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben.
Die gesetzlichen Rechte des Anlieferers bleiben hiervon unberührt.
11. Datenschutz und Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Die dem Abnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung übermittelten personenbezogenen Daten sowie sonstigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt.
Der Abnehmer beachtet hierbei insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt insbesondere zur Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und ordnungsgemäßen Vermarktung der Tiere.
Der Anlieferer erklärt sich damit einverstanden, dass erforderliche Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der betrieblichen Erfordernisse an beteiligte Stellen weitergegeben werden können.
Dies kann insbesondere die Weitergabe an Tochtergesellschaften, Schlachtunternehmen, Kunden, Vermarktungspartner, Behörden sowie Kontroll- und Qualitätssicherungsstellen umfassen.
11.1 Veterinärrechtliche Daten und Rückverfolgbarkeit
Der Anlieferer erklärt sich damit einverstanden, dass veterinärrechtliche Daten, Untersuchungsergebnisse sowie sonstige tierbezogene Informationen verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Durchführung der Geschäftsbeziehung oder zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen erforderlich ist.
Der Anlieferer stimmt insbesondere der Weitergabe von Daten aus veterinärrechtlichen Untersuchungen durch amtlich bestellte Tierärzte oder zuständige Behörden an den Abnehmer zu, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder zur Vermarktung der Tiere erforderlich ist.
Dies gilt ebenfalls für die Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Tierkennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Rindfleischetikettierung.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Abnehmer und dem Anlieferer ist der Geschäftssitz des Abnehmers, soweit der Anlieferer Kaufmann ist, es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Anlieferer seinen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
Ist der Anlieferer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Abnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung.
Der Abnehmer ist jedoch berechtigt, den Anlieferer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Die vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarungen gelten nur, soweit gesetzlich zulässig.
12.1 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Abnehmer und dem Anlieferer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Dies gilt auch dann, wenn der Anlieferer seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Rechtsstreit vor einem ausländischen Gericht geführt wird.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) ist ausgeschlossen.
13. Verbraucherstreitbeilegung
Der Abnehmer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht nicht.
Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Viehgeschäft
der ProFarm GmbH
(Vermarktung von Vieh)
Stand: 2025
– nachstehend „Verkäufer“ genannt –
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt beziehungsweise vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt.
Die Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für den Verkauf und die Vermarktung von Schlachtvieh sowie Nutz- und Zuchtvieh durch den Verkäufer an Schlachtbetriebe, Händler, landwirtschaftliche Betriebe und sonstige gewerbliche Abnehmer.
Die Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden.
2. Vertragsabschluss
Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Annahme des Angebotes, durch Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch tatsächliche Durchführung des Geschäfts zustande.
Soweit Verträge mit Unternehmern unter dem Vorbehalt einer Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt der schriftlichen oder in Textform übermittelten Bestätigung des Verkäufers maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.
Auf diese Folge wird der Verkäufer in seinem Bestätigungsschreiben besonders hinweisen.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer.
3. Vertragsgegenstand und Grundlagen der Vermarktung
Der Verkäufer vermarktet Vieh entsprechend den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
Die Beschaffenheit, Herkunft, Qualität und sonstigen Eigenschaften der Tiere ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss vorliegenden Angaben, Unterlagen und Vereinbarungen.
Angaben des Verkäufers zu Tieren, Tiergruppen oder Vermarktungspartien erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen.
Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder allgemeine Beschreibungen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
3.1 Herkunft und tierbezogene Daten
Der Verkäufer ist berechtigt, die für die Vermarktung erforderlichen tierbezogenen Daten und Informationen zu verwenden, die ihm von den Lieferanten, Tierhaltern, Behörden oder sonstigen beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt werden.
Der Käufer erkennt an, dass die Vermarktung lebender Tiere auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen erfolgt.
Der Verkäufer haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben Dritter, sofern ihm keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformation oder eine Verletzung eigener Prüfpflichten vorzuwerfen ist.
3.2 Besondere Eigenschaften von Nutz- und Zuchtvieh
Bei Nutz- und Zuchtvieh werden besondere Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich Abstammung, Leistungsdaten, Zuchteignung oder sonstiger Merkmale, nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
Die Angaben beruhen auf den verfügbaren Tierdaten und Unterlagen.
Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für zukünftige Entwicklungen, Leistungen oder Nutzungsergebnisse der Tiere, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Insbesondere bei lebenden Tieren können aufgrund biologischer Eigenschaften Abweichungen auftreten, die keinen Mangel darstellen, sofern die vereinbarten Eigenschaften zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.
4. Lieferung, Übergabe und Gefahrübergang
Die Lieferung der Tiere erfolgt entsprechend den zwischen dem Verkäufer und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Tiere zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Übergabeort abzunehmen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe der Tiere ab dem vom Verkäufer bestimmten Übergabeort beziehungsweise ab Hof, Verladeort oder sonstigem vereinbarten Übergabeort.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Tiere geht mit der Übergabe der Tiere auf den Käufer über.
Bei Übergabe der Tiere an ein vom Käufer beauftragtes Transportunternehmen geht die Gefahr mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über, soweit der Transport im Auftrag und auf Kosten des Käufers erfolgt.
Der Käufer trägt ab Gefahrübergang die Verantwortung für die weitere Versorgung, Haltung und Behandlung der Tiere.
4.1 Abholung und Mitwirkungspflichten des Käufers
Ist eine Abholung der Tiere durch den Käufer vereinbart, hat der Käufer sicherzustellen, dass die Abholung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt und die erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Übernahme geschaffen werden.
Der Käufer hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass eingesetzte Transportmittel sowie das Transportpersonal den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe der Tiere zu verweigern oder zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für einen tierschutzgerechten Transport nicht erfüllt sind.
Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten oder Verzögerungen hat der Käufer zu vertreten, soweit er diese zu verantworten hat.
4.2 Lieferung durch den Verkäufer
Soweit der Verkäufer die Lieferung der Tiere übernimmt, erfolgt diese nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen.
Der Verkäufer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Transportes geeigneter Dritter zu bedienen.
Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Belieferung des Verkäufers sowie der tatsächlichen Verfügbarkeit der Tiere.
Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich informieren, wenn Umstände eintreten, die eine rechtzeitige Lieferung erheblich beeinträchtigen.
4.3 Verzögerungen aufgrund besonderer Umstände
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, berechtigen den Verkäufer, vereinbarte Liefertermine oder Übergabetermine angemessen anzupassen.
Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, behördlichen Anordnungen, veterinärrechtlichen Maßnahmen, Transportbeschränkungen oder sonstigen Umständen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Lieferung oder Übergabe verhindern oder wesentlich erschweren.
Der Verkäufer wird den Käufer über wesentliche Verzögerungen unverzüglich informieren.
4.4 Annahmeverzug des Käufers
Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Abnahme der Tiere nicht rechtzeitig nach, gerät er ohne weitere Erklärung in Annahmeverzug, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Im Falle des Annahmeverzuges ist der Verkäufer berechtigt, die Tiere anderweitig zu verwerten, soweit dies nach den Umständen erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll ist.
Der Käufer bleibt verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit er die Nichtabnahme zu vertreten hat.
Hierzu gehören insbesondere zusätzliche Kosten für Haltung, Versorgung, Transport, Zwischenvermarktung oder sonstige erforderliche Maßnahmen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
5. Schlachtvieh
Der Verkäufer liefert Schlachtvieh entsprechend den vereinbarten Anforderungen und den bei Vertragsabschluss vorliegenden Informationen.
Der Käufer ist darüber informiert, dass es sich bei Schlachttieren um lebende Tiere handelt und sich deren Gewicht, Zustand und Beschaffenheit aufgrund biologischer Prozesse verändern können.
Maßgeblich für die endgültige Abrechnung und Bewertung sind daher, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, die bei der Schlachtung festgestellten objektiven Kriterien, insbesondere Schlachtgewicht, Klassifizierung und amtliche Untersuchungsergebnisse.
5.1 Voraussetzungen der Schlachtverwertung
Der Verkäufer übergibt beziehungsweise vermittelt ausschließlich Tiere, die nach den ihm vorliegenden Informationen für die vereinbarte Vermarktung vorgesehen sind.
Die endgültige Zulassung zur Schlachtung, die Durchführung der Schlachttieruntersuchung sowie die lebensmittelrechtliche Beurteilung obliegen den hierfür zuständigen Stellen.
Der Verkäufer übernimmt keine Garantie dafür, dass jedes Tier aufgrund späterer amtlicher Untersuchungen uneingeschränkt verwertet werden kann, sofern die Ursache hierfür nicht auf einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
5.2 Beanstandungen bei Schlachttieren
Werden Tiere aufgrund amtlicher Untersuchungen, aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder aufgrund sonstiger objektiver Feststellungen beanstandet, richtet sich die weitere Behandlung nach den gesetzlichen Vorschriften und den betrieblichen Möglichkeiten.
Der Käufer ist verpflichtet, erkennbare Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen und dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung zu geben, soweit dies mit den gesetzlichen Anforderungen und den betrieblichen Abläufen vereinbar ist.
Eine Haftung des Verkäufers für Umstände, die erst nach Gefahrübergang entstehen oder auf den Verantwortungsbereich des Käufers, des Transportunternehmens oder sonstiger Dritter zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
5.3 Verwiegung, Klassifizierung und Bewertung von Schlachtvieh
Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung der Schlachttiere beziehungsweise Schlachtkörper erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie nach den für die jeweilige Tierart und Vermarktungsform maßgeblichen Verfahren.
Für die Abrechnung sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, insbesondere das festgestellte Schlachtgewicht, die ermittelte Klassifizierung, die Handelsklasse sowie sonstige objektiv feststellbare Qualitätsmerkmale maßgeblich.
Der Käufer erkennt die durch den Schlachtbetrieb, die Klassifizierungsstelle oder sonstige hierzu befugte Stellen vorgenommenen Feststellungen als Grundlage der Abrechnung an.
Beanstandungen hinsichtlich Gewicht, Klassifizierung oder Bewertung sind vom Käufer unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, die Beanstandung zu prüfen, soweit dies aufgrund der betrieblichen Abläufe und der gesetzlichen Anforderungen noch möglich ist.
Nachträgliche Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, soweit der Käufer nachweist, dass die zugrunde gelegten Feststellungen fehlerhaft waren und der Verkäufer hierfür verantwortlich ist.
5.4 Abrechnung von Schlachtvieh
Die Abrechnung von Schlachtvieh erfolgt nach den zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Preisgrundlagen.
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage des festgestellten Schlachtgewichtes, der Klassifizierung und des vereinbarten beziehungsweise zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Marktpreises.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Abrechnung entsprechend anzupassen, wenn sich nachträglich Änderungen der Abrechnungsgrundlagen ergeben.
Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund amtlicher Untersuchungen, nachträglicher Feststellungen des Schlachtbetriebes oder sonstiger gesetzlich erforderlicher Prüfungen Änderungen hinsichtlich der Verwertbarkeit oder Bewertung der Tiere eintreten.
Der Käufer ist verpflichtet, die für die Abrechnung erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig und richtig bereitzustellen.
5.5 Qualitätsabweichungen und Mindererlöse
Der Käufer ist verpflichtet, die Tiere entsprechend ihrer vereinbarten Verwendung zu übernehmen und die für den jeweiligen Verwertungszweck erforderlichen Voraussetzungen sicherzustellen.
Soweit aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Käufers Mindererlöse entstehen, insbesondere durch nicht ordnungsgemäße Behandlung nach Gefahrübergang, verspätete Abnahme, nicht geeignete Transportbedingungen oder sonstige vom Käufer zu vertretende Ursachen, trägt der Käufer die daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile.
Der Verkäufer haftet nicht für natürliche Veränderungen der Tiere, die auf biologische Prozesse zurückzuführen sind und bei lebenden Tieren nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
6. Nutz- und Zuchtvieh
Der Verkäufer vermarktet Nutz- und Zuchtvieh nach Maßgabe der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
Die Beurteilung der Tiere erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Informationen, insbesondere hinsichtlich Abstammung, Gesundheitsstatus, Leistungsdaten und sonstiger tierbezogener Angaben.
Der Käufer erkennt an, dass Nutz- und Zuchtvieh lebende Tiere sind und ihre Entwicklung sowie ihre spätere Leistung von zahlreichen biologischen und äußeren Faktoren abhängig sind.
Eine Garantie für zukünftige Leistungen, Zuchterfolge oder bestimmte Nutzungsergebnisse wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
6.1 Beschaffenheitsangaben bei Nutz- und Zuchtvieh
Angaben des Verkäufers zu Eigenschaften, Abstammung, Leistung, Zuchtwerten oder sonstigen Merkmalen erfolgen nach den ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen.
Diese Angaben stellen nur dann eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
Der Käufer hat die Möglichkeit, die Tiere vor Vertragsschluss zu besichtigen oder durch geeignete Fachpersonen prüfen zu lassen, soweit dies nach den Umständen des Geschäfts möglich ist.
Mit Vertragsschluss erkennt der Käufer die ihm bekannten Eigenschaften und den Zustand der Tiere an.
6.2 Gesundheitszustand und tierbezogene Eigenschaften
Der Verkäufer übergibt Nutz- und Zuchtvieh nach bestem Wissen entsprechend den vereinbarten Anforderungen.
Der Verkäufer haftet nicht für Umstände, die auf natürlichen Eigenschaften lebender Tiere beruhen oder nach Übergabe aufgrund von Haltung, Fütterung, Behandlung oder sonstigen Einwirkungen des Käufers entstehen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Tiere nach Übergabe entsprechend den tierhalterischen und gesetzlichen Anforderungen zu behandeln und zu versorgen.
Werden nach Übergabe Erkrankungen oder Einschränkungen festgestellt, die nicht bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren oder für die der Verkäufer einzustehen hat, trägt der Käufer hierfür die Verantwortung.
6.3 Übergabe und Gefahrübergang bei Nutz- und Zuchtvieh
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei Nutz- und Zuchtvieh mit der Übergabe der Tiere auf den Käufer über.
Bei einer Versteigerung oder Auktion geht die Gefahr mit dem Zuschlag über, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Ab Gefahrübergang trägt der Käufer insbesondere das Risiko hinsichtlich Haltung, Versorgung, Erkrankungen, Verletzungen und sonstiger Veränderungen der Tiere.
7. Eigentumsvorbehalt
Die vom Verkäufer gelieferten Tiere sowie sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer im Eigentum des Verkäufers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ordnungsgemäß zu verwahren.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle Forderungen, die aus späteren Lieferungen oder sonstigen Rechtsgeschäften zwischen Verkäufer und Käufer entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern oder zu verarbeiten.
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die Vorbehaltsware, die die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt, ist ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.
7.1 Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter, tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur Höhe der offenen Forderungen des Verkäufers an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Die Abtretung umfasst auch solche Forderungen, die durch die Weiterveräußerung der Tiere oder sonstiger Vorbehaltsware entstehen, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unverändert weiterverkauft oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren veräußert wird.
Der Käufer bleibt berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt und kein Fall des Zahlungsverzuges oder sonstiger Sicherungsfall eingetreten ist.
7.2 Verarbeitung, Vermischung und Verbindung
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren vermischt, vermengt oder verbunden und entsteht hierdurch eine neue einheitliche Sache, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Bestandteile zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung.
Der Käufer verwahrt das so entstandene Eigentum beziehungsweise Miteigentum für den Verkäufer.
Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet oder bearbeitet wird, erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass hierdurch Verpflichtungen des Verkäufers entstehen.
Der Verkäufer erwirbt an der neuen Sache Eigentum beziehungsweise Miteigentum entsprechend dem Wertanteil der von ihm gelieferten Vorbehaltsware.
7.3 Einziehungsermächtigung und Offenlegung der Abtretung
Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, Zahlungsverzug eintritt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, Zahlungseinstellung vorliegt oder sonstige Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers wesentlich beeinträchtigen.
Nach Widerruf ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
7.4 Herausgabe der Vorbehaltsware
Ist der Käufer mit einer Zahlung aus der Geschäftsverbindung in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Rücknahme der Vorbehaltsware gelten nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
Weitere gesetzliche Rechte des Verkäufers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des Käufers, bleiben unberührt.
7.5 Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, ist der Verkäufer verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben.
8. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Der Kaufpreis ist entsprechend den zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen zu zahlen.
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung beziehungsweise der Zahlungsaufforderung fällig.
Der Käufer gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche des Verkäufers, insbesondere auf Ersatz weiterer Verzugsschäden, bleiben unberührt.
8.1 Zurückbehaltung von Zahlungen
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen eigener Ansprüche zurückzuhalten, soweit diese Ansprüche nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen und nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben unberührt.
8.2 Zahlungsfähigkeit des Käufers
Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen.
Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, erheblichen Zahlungsrückständen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder der Stellung eines Insolvenzantrages.
9. Gewährleistung und Haftung
Der Verkäufer haftet für Mängel der gelieferten Tiere nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Tiere nach Übergabe unverzüglich auf erkennbare Mängel, Abweichungen und Vollständigkeit zu prüfen.
Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Übergabe, schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
Unterlässt der Käufer die erforderliche Untersuchung oder Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit diese Anwendung finden.
9.1 Besonderheiten bei lebenden Tieren
Der Käufer erkennt an, dass es sich bei den Vertragsgegenständen um lebende Tiere handelt, deren Eigenschaften und Entwicklung natürlichen biologischen Schwankungen unterliegen.
Nicht als Mangel gelten daher solche Veränderungen, die auf natürlichen Vorgängen beruhen und bei lebenden Tieren nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
Dies gilt insbesondere für alters-, haltungs-, umwelt- oder entwicklungsbedingte Veränderungen, soweit diese nicht auf einer Verletzung einer vereinbarten Beschaffenheit oder einer Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.
Eine Garantie für eine bestimmte Entwicklung, Leistung, Fruchtbarkeit oder sonstige zukünftige Eigenschaft der Tiere wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9.2 Haftung des Verkäufers
Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Verkaufsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der Übernahme einer Garantie oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
9.3 Haftungsausschluss bei Verantwortungsbereich des Käufers
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die nach Übergang der Gefahr entstehen und auf den Verantwortungsbereich des Käufers zurückzuführen sind.
Dies gilt insbesondere für Schäden aufgrund:
- nicht sachgerechter Haltung oder Versorgung der Tiere,
- ungeeigneter Transportbedingungen nach Gefahrübergang,
- unsachgemäßer Behandlung,
- fehlender tierärztlicher Versorgung,
- sonstiger Maßnahmen oder Unterlassungen des Käufers.
Der Käufer trägt ab Gefahrübergang die Verantwortung für die ordnungsgemäße Behandlung und Versorgung der Tiere.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Käufer kann gegenüber Forderungen des Verkäufers nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben unberührt.
11. Datenschutz und Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeitet und geschützt.
Der Verkäufer beachtet insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt insbesondere zur Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und ordnungsgemäßen Vermarktung der Tiere.
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass erforderliche Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an beteiligte Stellen weitergegeben werden können.
Dies kann insbesondere Behörden, Schlachtbetriebe, Vermarktungspartner, Kunden, Dienstleister sowie sonstige an der Abwicklung beteiligte Stellen betreffen.
11.1 Tierbezogene Daten und Rückverfolgbarkeit
Der Käufer erkennt an, dass die Vermarktung von Tieren eine Verarbeitung und Weitergabe tierbezogener Informationen erfordert.
Der Verkäufer ist berechtigt, Daten zur Herkunft, Identifikation, Gesundheit, Vermarktung und weiteren Verwendung der Tiere zu erfassen, zu verarbeiten und weiterzugeben, soweit dies zur Vertragserfüllung, zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen oder zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist.
Dies umfasst insbesondere Daten aus Tierkennzeichnungs- und Meldesystemen sowie sonstige veterinärrechtlich relevante Informationen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Geschäftssitz des Verkäufers, soweit der Käufer Kaufmann ist, es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Die vorstehenden Regelungen gelten nur, soweit gesetzlich zulässig.
12.1 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Dies gilt auch dann, wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Rechtsstreit vor einem ausländischen Gericht geführt wird.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
13. Verbraucherstreitbeilegung
Der Verkäufer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht nicht.
